Voraussetzungen

  • 24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg
  • 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
  • 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren.
  • Perso­nal­aus­weis oder Reise­pass
  • Sehtest­be­schei­ni­gung (gemäß § 12 Absatz 2 FeV)
  • Nach­weis über die Ausbil­dung in Erster Hilfe (gemäß § 19 FeV)
  • 1 Pass­bild (biome­trisch)
  • kein Vorbe­sitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse erfor­der­lich

Umfang der Ausbildung

ErsterwerbErweiterung
B => A1
B => A2
B => A
Aufstieg
Vorbesitz weniger als 2 Jahre
A1 => A2
A2 => A
Aufstieg (*)
Vorbesitz mehr als 2 Jahre
A1 => A2
A2 => A
Theorieunterricht
Grundstoff12 Doppelstunden6 Doppelstunden//
Klassenspezifischer Stoff4 Doppelstunden4 Doppelstunden//
Praktische Ausbildung(je 45min)
Stadtca. 30ca. 28individuell/ (*)
Überland553/ (*)
Autobahn442/ (*)
Nacht331/ (*)
  • Wer das 24. Lebensjahr vollendet hat, der hat die Wahl beim Erwerb des Motorradführerscheins der Klasse A: Stufenführerschein – also erst leistungsreduzierte Klasse A2 und dann später die volle Motorradklasse A oder Direkteinstieg in Klasse A.
  • Stufenführerschein bedeutet erst den Erwerb der leistungsreduzierten Klasse A2.

    • Nach 2 Jahren, Vorbereitung in der Fahrschule und praktischer Prüfung Erwerb der Klasse A. 

  • Direkteinstieg in Klasse A mit 24: Ausbildung und Prüfung auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW.

  • Wer von Klasse von A2 auf A erweitern möchte, muss diese Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre besitzen und benötigt nach einer Prüfungsvorbereitung in einer Fahrschule nur die praktische Prüfung.

  • Wer vor Ablauf der 2 Jahresfrist von der Klasse A2 in die A aufsteigen möchte, hat die Erleichterung, dass er eine Ausbildung mit reduzierter Stundenzahl absolvieren kann.

Was darfst du mit der Klasse A alles fahren?

A

Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge

A1

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.

A2

Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/ Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

AM

  • Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse¹ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.